Das Gutachten soll der Fall- bzw. der Streiterledigung dienen. Daher muss es klar, vollständig und schlüssig sein. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Sozialversicherungsrecht ist für den Beweiswert entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. 1 Für die Gerichte gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Im Sozialversicherungsverfahren schränkt die bundesgerichtliche Rechtsprechung den Grundsatz der freien Beweiswürdigung jedoch durch das Aufstellen von Beweisrichtlinien ein. Der Beweiswert wird somit in eine Beweishierarchie gebracht, die die einzelnen medizinischen Gutachten in eine konkrete Beweisordnung bringt und die Gutachten in ihrem Beweiswert abstuft.2
Zu unterscheiden ist zwischen Gerichtsgutachten, versicherungsexternen Gutachten, versicherungsinternen Gutachten, Parteigutachten und Hausarztberichten.3 Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt gemäss sozialversicherungsrechtlicher Rechtsprechung der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert.4 Der Beweiswert ist jedoch gegenüber den anderen (hierarchisch übergeordneten) Gutachten heruntergesetzt. Ein Parteigutachten verpflichtet aber das Gericht zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder z.B. vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist.5 Die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung nach BGE 125 V 351 gilt unter dem Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht.
Parteigutachten (vielmals wird auch der synonyme Begriff Privatgutachten verwendet) galten gemäss der Zivilprozessordnung bis Ende 2024 nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen, und hatten somit auch keinen Beweiswert.6 Das Zivilprozessrecht wurde revidiert und ist auf den 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Dabei wird nun die Urkundenqualität von privaten Gutachten der Parteien ausdrücklich im Gesetz festgehalten. Damit gelten solche Partei- oder Privatgutachten unter den allgemeinen Voraussetzungen als Urkunden und stellen als solche auch ein zulässiges Beweismittel dar. 7
Eine Sonderstellung hatte bisher das aussergerichtliche FMH-Gutachten. Diesem durfte im Gegensatz zu anderen Privat- bzw. Parteigutachten praxisgemäss volle Beweiskraft zuerkannt werden, sofern die sachverständige Person das Gutachten aufgrund vollständiger Informationen erstellt hat und solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.8 Die FMH-Gutachten haben nun ab 1. Januar 2025 auch von Gesetzes wegen Beweismittelqualität.
Der Gesetzgeber hat sich jedoch bezüglich des Beweiswertes von Privatgutachten nicht festgelegt. Bei der Beweiswürdigung kann zwischen einer formellen und einer materiellen Würdigung unterschieden werden. Je nach Prozess und Ablauf beim Einholen eines Gutachtens und der Fachkenntnisse eines Gutachters kann der Beweiswert in formeller Hinsicht variieren. Je weiter sich die Parteien bei der Erstellung eines Privatgutachtens von den in Art. 183 ff. ZPO enthaltenen Verfahrensvorschriften für die Gerichtsgutachten entfernen, desto geringer dürfte im Einzelfall der Beweiswert dieses Privatgutachtens eingeschätzt werden. In inhaltlicher Hinsicht sind die bundesgerichtlich definierten Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit massgeblich.
Letztendlich ist die Gewichtung einer Expertise eine Entscheidung, die im Einzelfall durch das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wird.9
BGE 125 V 351 Erw. 3b; siehe zum Ganzen Marco Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht – kritische Anmerkungen, HAVE 2016, S. 417 ff.
Urteil des Bundesgerichts 4P.133/1993 vom 29. September 1993 Erw. 2a; Urteil des Bundesgerichts 4A_18/2015 vom 22. September 2025.
Siehe Bützberger Marisa, Trümpler Jelena, Privatgutachten: Vom Wert des neuen Beweismittels, HAVE 2025, S. 134 ff.
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22.06.2026
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