In der Schweiz gibt es zehn bzw. elf verschiedene Sozialversicherungen.1 Für behandelnde Ärztinnen und Ärzte relevant sind die Kranken-, die Unfall-, die Militär- und die Invalidenversicherung. Für berichterstattende Ärztinnen und Ärzte spielen zusätzlich die Pensionskassen und die Taggeldversicherung nach KVG eine Rolle.
In den Sozialversicherungen gelten in der Regel die folgenden Grundsätze:2
Entgegen der Amtsbezeichnung erfolgt nur ein Teil der Aufsicht über die Sozialversicherungen durch das Bundesamt für Sozialversicherungen. In den Zuständigkeitsbereich des BSV fallen AHV, IV, Ergänzungsleistungen EL, berufliche Vorsorge (Pensionskassen), Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft EO, Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose sowie Familienzulagen. Die Aufsicht über das KVG, UVG und MVG wird hingegen durch das Bundesamt für Gesundheit wahrgenommen.8 Die Aufsicht über die Arbeitslosenversicherung schliesslich erfolgt durch das Seco.9
Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sieht eine teilweise Koordination verschiedener Sozialversicherungen vor. Das ATSG definiert unter anderem die Rechtsbegriffe Krankheit, Unfall, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität, allgemeine Bestimmungen über Leistungen und Beiträge und es regelt das Verfahren bei Streitigkeiten zwischen der versicherten Person und Sozialversicherer sowie die Koordination der verschiedenen Sozialversicherungsleistungen.
Die Privatversicherungen unterstehen dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Hier gilt im Gegensatz zur Sozialversicherung die Vertragsfreiheit. Dazu gehören folgende Grundsätze:
Der Privatversicherer und die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sind rechtlich gleichgestellt. Im Streitfall muss Klage beim Zivilgericht eingereicht werden.
AHV, IV, Ergänzungsleistungen, BVG, KVG, UVG, MVG, EO-Mutterschaftsentschädigung, Familienzulagen, Arbeitslosenversicherung.
Wiederum mit Ausnahme der Krankentaggeldversicherung gemäss KVG, in der zwar niemand abgelehnt werden darf – aber der Versicherer darf während 5 Jahren Gesundheitsvorbehalte machen, Art. 69 KVG. Betreffend überobligatorischer Bereich des BVG, Art. 49 Abs. 2 BVG, der ebenfalls privatrechtlich geregelt wird (mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen) siehe BGE 129 II 305 Erw. 2.3.
Ständige Formel des Bundesgerichts: Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn «Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird.» BGE 117 Ia 97 Erw. 3.a.
Z.B. Art. 42 KVG, Art. 6a IVG, Art. 54a UVG, Art. 25a MVG. Anschaulich sind die Ausführungen der Suva: «Zustellung von Berichten durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte in der Unfallversicherung». Link.
Urteil des Bundesgerichts K 12/06 vom 21. März 2007; die vom Vertrauensarzt gemäss KVG verlangten Dokumente müssen einerseits geeignet, andererseits erforderlich für die Prüfung der Leistungspflicht sein.
Art. 8 VVG zählt Gründe auf, welche ein Kündigungsrecht ausschliessen, z.B., wenn der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss (Art. 8 Ziff. 4 VVG).
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22.06.2026
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