2.2 Medizinalberuferegister

Aufgrund des Medizinalberufegesetzes müssen  sämtliche in der Schweiz tätigen Angehörigen von Medizinalberufen (Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte) im Medizinalberuferegister (MedReg)1 eingetragen sein. Automatisch eingetragen werden Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen oder formell durch die MEBEKO anerkannten Arztdiploms.

Wer über ein Nicht-EU/EFTA-Arztdiplom verfügt, muss bei der MEBEKO die Registrierung beantragen. Die MEBEKO überprüft, ob es sich um ein Arztdiplom handelt und die Minimalvoraussetzungen gemäss der EU-Richtlinie (6-jähriges Studium oder 5500 Stunden) erfüllt sind. Zusätzlich werden auch die Sprachkompetenzen aufgeführt.2

Im MedReg werden überdies automatisch die vom SIWF erteilten eidgenössischen sowie die durch die MEBEKO anerkannten ausländischen Facharzttitel eingetragen. Die Verordnung zum Medizinalberuferegister sieht zudem vor, dass von der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation privatrechtliche Weiterbildungstitel eingetragen werden können.3

Das Medizinalberuferegister ermöglicht den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen. Es dient den Kantonen und den Bundesbehörden auch für den Vollzug des KVGs.4

Die vielfältigen und detaillierten Informationen, die das Medizinalberuferegister enthält – und somit im Sinne des Patientenschutzes auch öffentlich einsehbar sind - sind in der entsprechenden Verordnung geregelt.5

Die Berufsausübungsbewilligung erteilen nach wie vor die Kantone (siehe Kapitel 2.3).  

1

www.medregom.admin.ch. Link.

2

www.bag.admin.ch → Berufe → Medizinalberufe → Revision des Medizinalberufegesetzes (MedBG). Link.

3

Art. 5 Registerverordnung MedBG.

4

Art. 51 Abs. 4 MedBG.

5

Art. 5 MedBV.


Letzte Aktualisierung am 22.06.2026

Zitiervorschlag: Leitfaden SAMW FMH, Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, Teilkapitel …


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