3.10 Behandlung von ausländischen Patientinnen und Patienten

Tarif

Bei der Leistungsaushilfe erhalten Personen, die in der EU/EFTA oder im Vereinigten Königreich (UK)1 gesetzlich krankenversichert sind, Leistungen für Behandlungen in der Schweiz gemäss den Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG). Die Leistungserbringer sind verpflichtet, diesen Personen die gleichen gesetzlichen Leistungen zu den gleichen Bedingungen wie einer in der Schweiz versicherten Person zu gewähren. Der Leistungsanspruch, die anwendbaren Tarife und die Kostenbeteiligung richten sich im Behandlungsfall deshalb nach schweizerischem Krankenversicherungsrecht. Der Tarifschutz gemäss Art. 44 KVG ist ebenfalls einzuhalten. Für die Leistungsaushilfe ist die Gemeinsame Einrichtung KVG in Solothurn zuständig. Auf der Website der Gemeinsamen Einrichtung KVG finden sich detaillierte Informationen zur Leistungsaushilfe.2​​​​​​​

Für Leistungen, die über den Leistungsumfang des KVG hinausgehen, gilt der Tarifschutz nicht. Ebenso gilt er nicht für die medizinische Behandlung von Ausländerinnen und Ausländern, die weder in der Schweiz versichert sind noch einem EU-/EFTA-Staat angehören. Gilt der Tarifschutz nicht, sind für das ärztliche Honorar die Grundsätze des Auftragsrechts3 gemäss schweizerischem Obligationenrecht (OR) anwendbar.

Bei ausländischen Touristen, die sofortiger Hilfe bedürfen und bei denen Unklarheit über deren Versicherungsschutz besteht, ist der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig.4 Da die Kantone die Ausführungsbestimmungen erlassen5, ist es empfehlenswert, dass sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder die Unterstützungsbedürftigen, direkt bei der zuständigen Sozial- und Fürsorgebehörde über die Voraussetzungen einer Kostengutsprache erkundigen.

Wer hingegen aus der EU bzw. EFTA in die Schweiz einreist, um sich hier medizinisch behandeln zu lassen, dessen Kosten werden von seiner Krankenversicherung nur übernommen, wenn diese ihre Zustimmung erteilt hat (sogenannte Zustimmungsfälle).

Die Gemeinsame Einrichtung KVG empfiehlt dem Leistungserbringer, sich vom Patienten die «Erklärung des Patienten zur Dauer und zum Zweck des Aufenthalts in der Schweiz» vor der Behandlung ausfüllen zu lassen, «damit Sie die Behandlung der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer anpassen und sich absichern können, dass der Patient nicht zum Zwecke der Behandlung eingereist ist. Bei einer Einreise zum Zwecke der Behandlung ist das Formular S2 einzureichen.».6

Haftung

Bezüglich der Haftung ist es für Ärztinnen und Ärzte, die häufig Patientinnen und Patienten aus den USA oder Kanada behandeln (Länder, in denen die Entschädigung der Patienten horrende Summen erreichen kann),  empfehlenswert, diese eine Gerichtsstands- und Rechtswahlvereinbarung unterzeichnen zu lassen. Eine solche Vereinbarung mindert die Risiken, kann sie aber nicht ganz ausschliessen. Allgemeine Ausführungen zur Berufshaftpflicht siehe Kapitel 8.2.

Vorlage Gerichtsstand- und Rechtswahlvereinbarung

Eine Vorlage  finden Sie unter www.fmh.ch → Leistungen → Recht → Empfehlungen der FMH → Gerichtsstand- und Rechtswahlvereinbarung. Link.

1

Das neue Abkommen über die soziale Sicherheit nach dem Brexit enthält die gleiche Koordinationsgrundsätze wie das Freizügigkeitsabkommen. Inkrafttreten war der 1. Oktober 2023.

2

www.kvg.org. Link.

3

Art. 394 ff. OR.

4

Art. 21 Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG).

5

Art. 35 Abs. 2 ZUG.

6

www.kvg.org → Leistungserbringer → Anspruchsnachweis. Link.


Letzte Aktualisierung am 22.06.2026

Zitiervorschlag: Leitfaden SAMW FMH, Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, Teilkapitel …


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