2.3 Berufsausübung und Kassenzulassung (Zulassung zu Lasten OKP)

Voraussetzungen zur Berufsausübung

Am 1. Januar 2018 trat das revidierte Medizinalberufegesetz (MedBG) in Kraft. Mit der Revision sind in der Schweiz zwei wichtige Anliegen für den Patientenschutz realisiert worden. Ab Inkraftsetzung dürfen Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf in der Schweiz nur noch dann ausüben, wenn sie ihr Diplom überprüfen und im öffentlichen Medizinalberuferegister (MedReg) eintragen lassen. Zudem müssen alle berufstätigen Ärztinnen und Ärzte über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen.1 Die Sprachkenntnisse können nachgewiesen werden mit: 

  • einem international anerkannten Sprachdiplom, das nicht älter als sechs Jahre ist;
  • einem in der entsprechenden Sprache erworbenen Aus- oder Weiterbildungsabschluss des universitären Medizinalberufs; oder
  • Arbeitserfahrung in der entsprechenden Sprache im betreffenden universitären Medizinalberuf von drei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre.2

Der Bundesrat hat die im schweizerischen Maturitätszeugnis ausgewiesenen Sprachkenntnisse nicht als möglichen Nachweis aufgenommen, was in der Praxis leider zu absurden Fällen führen kann.3

Für Inhaberinnen und Inhabern von eidgenössischen oder von der Medizinalberufekommission (MEBEKO) formell anerkannten EU-Diplomen bzw. Weiterbildungstiteln besteht in Sachen Registrierung im MedReg kein Handlungsbedarf; ihre Diplome und Sprachkenntnisse werden automatisch eingetragen.4

Der zuständige Kanton kann Disziplinarmassnahmen gegen Ärztinnen und Ärzte ergreifen, die ihren Beruf ausüben, ohne im Medizinalberuferegister eingetragen zu sein. Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Anstellung zu prüfen, ob die einzustellende Person im Medizinalberuferegister eingetragen ist. Wer nicht registrierte Ärztinnen oder Ärzte beschäftigt, kann mit Busse bestraft werden.5

Berufsausübungsbewilligung

Mit der Revision wurde auch die Bewilligungspflicht der «selbständigen Tätigkeit» auf die «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» präzisiert.6 Alle Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf privatwirtschaftlich, in eigener fachlicher Verantwortung selbständig oder angestellt ausüben wollen, benötigen eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) des Tätigkeitskantons. Mit der Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG)7 wurde zudem das MedBG dahingehend geändert, dass auch Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden verrichten, eine kantonale Berufsausübungsbewilligung benötigen.8

Das MedBG verlangt als Voraussetzungen für die Bewilligung zur privatwirtschaftlichen ärztlichen Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung kumulativ9:

  • ein eidgenössisches oder anerkanntes ausländisches Arztdiplom;
  • einen eidgenössischen Weiterbildungstitel oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel;
  • Vertrauenswürdigkeit sowie physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung;
  • notwendige Kenntnisse10 einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird;
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.11

Wer diese gesamtschweizerisch festgelegten Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der kantonalen Berufsausübungsbewilligung. Weitere fachliche Qualifikationen dürfen die Kantone, welche die ärztliche Berufsausübung beaufsichtigen, nicht fordern.  

Kassenzulassung (Zulassung zu Lasten OKP)

Vom Recht zur Berufsausübung ist das Recht zu unterscheiden, Patienten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) behandeln zu dürfen. Die Voraussetzungen dafür sind im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) geregelt.

Die Zulassung bezieht sich immer auf Leistungserbringer12. Im ärztlichen Bereich wird unterschieden zwischen Ärztinnen und Ärzten sowie Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzten dienen. Diese Leistungserbringer dürfen nur zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird.13 Primäre Voraussetzung für die Zulassung ist die BAB, hinzukommen:

  • Nachweis von drei Jahren Tätigkeit im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte (siehe unten)14;
  • Nachweis der Kenntnisse der Amtssprache in der Tätigkeitsregion;15
  • Nachweis der Erfüllung von Qualitätsanforderungen;16
  • Nachweis des Anschlusses an eine zertifizierte Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft für das elektronische Patientendossier.17

Zulassungsbeschränkung für Ärztinnen und Ärzte

Seit dem 1. Juli 2021 ist Art. 55a KVG «Beschränkung der Anzahl Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen» in Kraft. Dieser hält fest, dass die Kantone in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Zahl der Ärztinnen und Ärzte beschränken, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbringen. Der Beschränkung unterstehen:

  • Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit zulasten der OKP ausüben;
  • Ärztinnen und Ärzte, die im spitalambulanten Bereich ihre Tätigkeit ausüben und
  • Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in einer Einrichtung der ambulanten Krankenpflege nach Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG ausüben.

Von der Zulassungsbeschränkung nicht betroffen sind Ärztinnen und Ärzte, welche vor Inkrafttreten der Höchstzahlen zugelassen wurden und im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der OKP erbracht haben.18

Die Festlegung der Höchstzahlen durch die Kantone beruht auf der Ermittlung des Angebots an Ärztinnen und Ärzten und der Herleitung des Versorgungsgrads pro Region; die Details dazu hat der Bund in einer Verordnung über die Festlegung von Höchstzahlen19 festgelegt. Die Kantone hatten gemäss Übergangsbestimmungen des KVG bis zum 30. Juni 2023 Zeit, ihre kantonalen Regelungen und in mindestens einem Fachgebiet an das neue Recht anzupassen. Diese Frist und die Anzahl der zu begrenzenden Fachgebiete wurde von den Kantonen sehr unterschiedlich interpretiert: So hat Genf per 1. Oktober 2022 in sämtlichen Fachgebieten Höchstzahlen erlassen20, Basel-Stadt ab 1. April 2022 vorerst acht Fachgebiete begrenzt21, während Obwalden, um der Vorgabe des KVG zu entsprechen, ein einziges Fachgebiet – die Radiologie – in die kantonale Zulassungsverordnung aufgenommen hat.22 Für den Kanton Bern hat das Bundesgericht die kantonale Verordnung zu Zulassungsbeschränkungen für Ärztinnen und Ärzte bestätigt. 23​​​​​​​ Im Kanton Basel-Landschaft musste mit einer Teilrevision des Gesundheitsgesetzes erst die gesetzliche Grundlage für das Festlegen von Höchstzahlen geschaffen werden. 24​​​​​​​ Zürich hat bis anhin gar keine Zulassungsverordnung erlassen.

Gemäss der vorgenannten Höchstzahlenverordnung des Bundes müssen die Kantone spätestens ab dem 1. Juli 2025 die Höchstzahlen in allen Fachgebieten festgesetzt haben; bis dahin gilt die bestehende Anzahl an Ärztinnen und Ärzte in einem Fachgebiet als Höchstzahl.25​​​​​​​

Praxishinweis

Bei Fragen empfiehlt die FMH, die Situation mit der zuständigen kantonalen Ärztegesellschaft abzuklären. 

1

Art. 33a Abs. 1 lit. a und b MedBG i.V.m. Art. 11a ff. Medzinialberufeverordnung (MedBV).

2

Art. 11c Abs. 2 MedBV.

3

So hat beispielsweise der Kanton Tessin einem Zürcher Arzt mit eidgenössischem Arztdiplom die Anstellung in einem Tessiner Spital verwehrt mit der Begründung, dass er nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfüge, obwohl er als Ehemann einer Tessinerin fliessend Italienisch spricht.

4

Die Voraussetzungen für die Registereintragung eines nicht anerkennbaren ausländischen Arztdiploms sind Art. 33a Abs. 2 MedBG sowie Art. 11d lit. a MedBV geregelt.

5

Art. 43 MedBG.

6

Gächter Thomas, Rütsche Bernhard, Gesundheitsrecht, 5. Auflage, Basel 2023, N 191.

7

In Kraft seit 1. Januar 2020.

8

Art. 67b MedBG.

9

Art. 36 MedBG i.V.m. Art. 15 und 21 MedBG. Zur Differenzierung zwischen Entzug der Berufsausübungsbewilligung und Berufsverbot siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2025 vom 19. Februar 2025. Die Kantone dürfen für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung an Ärztinnen und Ärzte kein Höchstalter festschreiben. «Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG) regelt die Voraussetzungen zur Erteilung der Berufsausübungsbewilligung für entsprechende Tätigkeiten abschliessend (Artikel 36 MedBG). Die fragliche Norm enthält keinen Hinweis auf ein Höchstalter für die Ausübung des Arztberufes.» BGE 152 I 26.

10

Das Mindestniveau ist das im gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen definierte Niveau B2. Quelle: Bundesamt für Gesundheit BAG ➝ Berufe ➝ Medizinalberufe ➝ Meldung von Sprachkenntnissen. Link.

11

Art. 40 lit. h MedBG.

12

Art. 35 KVG.

13

Art. 36 KVG.

14

Art. 37 KVG.

15

Art. 37 Abs. 1 lit. a-c KVG. Für die Zulassung geben viele Kantone für fremdsprachige Ärztinnen und Ärzte das Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen [GER] vor.

16

Art. 58g KVV, in Kraft seit 1. Januar 2022.

17

Art. 37 Abs. 3 KVG, in Kraft seit 1. Januar 2022.

18

Art. 55a Abs. 5 KVG.

19

Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich. Link.

20

Règlement d'application de l'ordonnance fédérale sur la fixation de nombres maximaux de médecins qui fournissent des prestations ambulatoires. Link.

21

Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung). Link.

22

Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich. Link.

23

BGE 151 V 100 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_38/2024 vom 15. Januar 2025, 9C_14/2024 vom 31. März 2025 und 9C_465/2023 vom 28. April 2025.

24

Volksabstimmung vom 22. September 2024: Teilrevision des Gesundheitsgesetzes vom 11. April 2024; Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Link. 

25

Art. 9 i.V.m. Art. 2 Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich. Link.


Letzte Aktualisierung am 22.06.2026

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