5.3 Schwangerschaftsabbruch und Notfallkontrazeption

Schwangerschaftsabbruch

Seit 2002 ist die sogenannte Fristenlösung in Kraft. Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, «wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der Schwangeren durchgeführt wird, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage (…)». Der Abbruch muss durch zur Berufsausübung zugelassene Ärztinnen oder Ärzte vorgenommen werden. Diese haben persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.1

Auch nach Ablauf der zwölften Wochen ist ein Schwangerschaftsabbruch straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der Schwangeren die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr für die Frau muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.2

Die schwangere Person und ihr Umfeld haben gemäss Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen das Anrecht auf kostenlose Beratung und Unterstützung durch eine Beratungsstelle für sexuelle Gesundheit und Familienplanung. Unabhängig davon, wie die Entscheidung ausfallen wird.3

Die Kantone führen Listen der Praxen und Spitäler, die einen straflosen Schwangerschaftsabbruch und die Beratung der Frau durchführen dürfen. Ärztinnen und Ärzte müssen den Abbruch zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde des Kantons melden (siehe Kapitel 7.3). Diese Meldungen erfolgen anonym.4

Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch übernimmt die obligatorische Krankenversicherung nach Abzug von Franchise und Selbstbehalt.5

Notfallkontrazeption 

Die «Pille danach» ist in Apotheken, bei Ärztinnen und Ärzten und im Spital nach einem persönlichen Beratungsgespräch erhältlich.

Die Abgabe der Notfallverhütung ist im Heilmittelrecht geregelt. Die Möglichkeit zur Abgabe durch Apotheken wurde am  1. Januar 2019 eingeführt.6 Die Vorgabe des Gesetzgebers war jedoch, dass beim Vorliegen von sicherheitsrelevanten Gründen die Abgabe dieser Arzneimittel ausschliesslich nach einem Beratungsgespräch durch eine Medizinalperson zu erfolgen hat.7  

Die aktuelle Regelung stellt die Arzneimittel- und Patientinnensicherheit in den Mittelpunkt. Die Apothekerinnen und Apotheker stützen sich für das Beratungsgespräch auf Unterlagen, die in einer interdisziplinären Expertengruppe (IENK) entwickelt wurden, wie z.B. ein Abgabeprotokoll.8

Das Bundesgericht bestätigte im Jahr 2024 den Entscheid von Swissmedic, die «Pille danach» in die Kategorie der grundsätzlich verschreibungspflichtigen Arzneimittel einzuteilen, die aber nach einem Fachgespräch in der Apotheke ohne ärztliche Verschreibung bezogen werden können. 9 ​​​​​​​

Die Kosten der Notfallkontrazeption werden nicht von der Krankenkasse übernommen.

Beratungsstellen

Als Abgabestelle kommen auch Beratungsstellen in Frage. Ein Verzeichnis der Fachstellen finden Sie hier: Link.

1

Art. 119 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB).

2

Art. 119 Abs. 1 StGB.

3

Siehe Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen (SR 857.5).

4

Art. 119 Abs. 4 und 5 StGB.

5

Art. 30 KVG.

6

Die Apotheken können seit 1.1.2019 bestimmte Arzneimittel der Abgabekategorie B ohne ärztliche Verschreibung an Patientinnen und Patienten abgeben. Art. 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 HMG und Art. 45 Abs. 1 lit. c der Arzneimittelverordnung (VAM, SR 812.212.21). Swissmedic Link.

7

Botschaft zur Änderung des Heilmittelgesetzes BBl 2013 44. 

8

Netzwerk der sexuellen Gesundheit Link.

9

Urteile des Bundesgerichts 2C_69/2023 und 2C_72/2023 vom 15. Oktober 2024, zur Publikation vorgesehen. «Der Zweck des Fachgesprächs, Risiken und Eignung für die einzelne Anwenderin individuell und sachkundig abzuklären und sie über Arzneimittelinteraktionen und unerwünschte Wirkungen aufzuklären, lässt sich nur durch ein Gespräch mit einer Apothekerin oder einem Apotheker erreichen. Diese verfügen aufgrund des Pharmaziestudiums über das notwendige Arzneimittelfachwissen, das den Drogistinnen und Drogisten fehlt.» Siehe auch: Valérie Junod, Carole-Anne Baud, Nina Ramò, Jean-Baptiste Armengaud, Sara Arsever, Dorothea Wunder, La femme sait-elle ce qu’elle veut ? Quelles modalités d’accès à la contraception d’urgence ? in : Jusletter 7. April 2025.


Letzte Aktualisierung am 22.06.2026

Zitiervorschlag: Leitfaden SAMW FMH, Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, Teilkapitel …


Kontakt

FMH – Berufsverband

FMH Generalsekretariat
Elfenstrasse 18, Postfach
3000 Bern 16

Tel. 031 359 11 11
info
www.fmh.ch

 

Schweizerische Akademie<br />
der Medizinischen Wissenschaften<br />
Haus der Akademien<br />
Laupenstrasse 7<br />
CH-3001 Bern

Schweizerische Akademie
der Medizinischen Wissenschaften
Haus der Akademien
Laupenstrasse 7
CH-3001 Bern

Tel. 031 306 92 70
mail
www.samw.ch

 
 

© 2025, SAMW, Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften / FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte