Jede Person kann unerwartet aufgrund eines Unfalls, einer Krankheit oder eines medizinischen Eingriffs in eine Situation geraten, in der sie sich nicht zu den medizinischen Massnahmen äussern kann. Für eine solche Situation ist eine Patientenverfügung von grosser Bedeutung.1 Die SAMW hat dazu medizin-ethische Richtlinien veröffentlicht. Die Richtlinien gehen auf die Inhalte der Patientenverfügung ein und zeigen auf, welche Punkte beim Verfassen zu beachten sind.
Die Patientenverfügung ist ein Instrument der Selbstbestimmung. Der Entscheid über eine medizinische Behandlung ist ein sogenanntes höchstpersönliches Recht, über welches nur die urteilsfähige Person selbst entscheiden kann. Eine Patientenverfügung kann somit nicht für eine andere Person errichtet werden. Sie kann in jedem Alter oder gesundheitlichen Zustand erstellt werden, solange die verfügende Person urteilsfähig ist (siehe zur Urteilsfähigkeit Kapitel 3.1). Somit können auch urteilsfähige Minderjährige eine rechtsgültige Patientenverfügung erstellen (siehe Kapitel 3.8).
In der Patientenverfügung kann die urteilsfähige Person festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Es können aber nicht alle erdenklichen Situationen geregelt werden. Daher ist es wichtig, dass in der Patientenverfügung eine sogenannte Vertretungsperson bezeichnet wird. Als Vertretungsperson kann eine Angehörige, ein Angehöriger, eine Freundin, ein Freund oder auch eine andere nahestehende Person bezeichnet werden. Damit diese Person im Sinne der verfügenden Person Entscheidungen treffen kann, muss sie deren Wünsche bezüglich der Behandlung kennen. Deshalb ist es von Bedeutung, dass die verfügende Person ihre Patientenverfügung gemeinsam mit der Vertretungsperson bespricht. Die Vertretungsperson muss immer den mutmasslichen Willen der verfügenden Person berücksichtigen. Das bedeutet, sie muss in der konkreten Situation im Sinne der verfügenden Person entscheiden.
Als Voraussetzung für die rechtliche Verbindlichkeit einer Patientenverfügung bedarf es neben der Urteilsfähigkeit der verfügenden Person der Schriftform. Eine eigenhändige Niederschrift ist nicht erforderlich, sondern es können auch standardisierte Formulare verwendet werden. Das Dokument ist jedoch nur gültig, wenn es von der verfügenden Person datiert und eigenhändig unterzeichnet ist. Die Patientenverfügung kann auch in einen Vorsorgeauftrag (siehe Kapitel 3.9) integriert werden.
Die Patientenverfügung kommt nur dann zur Anwendung, wenn die verfügende Person urteilsunfähig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die verfügende Person ihre Wünsche für eine Behandlung nicht selbst äussern kann, zum Beispiel bei Krankheit oder Unfall.
Wichtig ist, dass die Patientenverfügung im Fall der Urteilsunfähigkeit gefunden wird. Sie kann dazu an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden. So kann sie z.B. zuhause, bei der Vertretungsperson und/oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt aufbewahrt werden. Empfehlenswert ist, eine Hinweiskarte mit der Angabe des Hinterlegungsortes auszufüllen, welche ins Portemonnaie gelegt werden kann.2 Personen, die über ein elektronisches Patientendossier (EPD) verfügen, können dort eine Kopie der Patientenverfügung ablegen.3
Die Feststellung der Anwendbarkeit der Patientenverfügung ist Sache des Behandlungsteams. Das Behandlungsteam stellt insbesondere fest, ob die Patientin oder der Patient urteilsunfähig ist. Ist der Wille der betroffenen Person in der Patientenverfügung hinreichend klar, so ist er verbindlich und gilt als der wirkliche Wille der verfügenden Person im Zeitpunkt des Eingriffs. Ist der wirkliche Wille unklar, ist nach dem mutmasslichen Willen der verfügenden Person zu entscheiden. Für die Bestimmung des mutmasslichen Willens und die Entscheidung der medizinischen Massnahmen ist die Vertretungsperson beizuziehen. Dies gilt auch dann, wenn sich die verfügende Person zu einer Behandlung gar nicht geäussert hat.
Das Arztgeheiminis verbietet grundsätzlich die Weitergabe von Informationen, ausser an diejenigen Personen, die dazu berechtigt sind. Berechtigt dazu ist die in der Patientenverfügung genannte Vertretungsperson. Wenn keine Vertretungsperson genannt wird, werden die gemäss Gesetz zur Vertretung berechtigten Personen vom Behandlungsteam informiert und zur Entscheidung beigezogen (siehe die gesetzliche Kaskadenordnung ).4 Diese Personen haben dann Einsicht in die Krankengeschichte, soweit dies für den zu fällenden Entscheid nötig ist.
Das Behandlungsteam hat der formell gültig erstellten Patientenverfügung zu folgen, «ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen des Patienten entspricht».5 Gesetzlich unzulässig ist die Anordnung der direkten aktiven Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen).6 Ebenfalls unzulässig ist die Anordnung von Beihilfe zum Suizid, da bei der straflosen Beihilfe zum Suizid7 die suizidwillige Person im Zeitpunkt des Suizides urteilsfähig sein und sich das in tödlicher Dosis rezeptierte Medikament selbst verabreichen muss. Rechtlich unzulässig wäre auch die Anordnung eines nicht indizierten medizinischen Eingriffes oder einer risikoreichen Massnahme, wenn ein weniger riskanter Eingriff mit identischem therapeutischem Nutzen zur Verfügung steht.
Grundsätzlich kann eine Patientenverfügung allein oder gemeinsam mit der Vertretungsperson oder Angehörigen erstellt werden.
Die FMH empfiehlt dringend ein Beratungsgespräch. Dieses kann durch eine erfahrene Fachperson erfolgen, z.B. durch die Hausärztin bzw. den Hausarzt oder eine Spezialärztin bzw. einen Spezialarzt. Auch können Pflegefachpersonen oder Fachpersonen in entsprechenden Beratungsstellen Unterstützung bieten.
Auch wenn die formell gültig erstellte Patientenverfügung nicht aktualisiert wird, bleibt diese gültig. Je grösser aber der zeitliche Abstand zwischen dem Erstellen und der Anwendung der Patientenverfügung ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass die in der Patientenverfügung dokumentierten Behandlungswünsche nicht mehr dem aktuellen Willen der verfügenden Person entsprechen.
Im Auftrag des Bundesrates haben das Bundesamt für Gesundheit, Sektion Nationale Gesundheitspolitik, und die Schweizerische Akademie für Medizinische Wissenschaften eine nationale Arbeitsgruppe «Gesundheitliche Vorausplanung» eingesetzt. Gesundheitliche Vorausplanung (GVP) stärkt die Selbstbestimmung in medizinischen Fragen, insbesondere im Hinblick auf Situationen der Urteilsunfähigkeit. Es geht darum, die eigenen Werte und Vorstellungen in Bezug auf die Behandlung und Betreuung bei Krankheit, Unfall oder Pflegebedürftigkeit zu reflektieren und, für den Fall der Urteilsunfähigkeit, für Drittpersonen greifbar festzuhalten. Die nationale Arbeitsgruppe verfolgt das Ziel, GVP in der Schweiz weiter zu etablieren und im Alltag zu verankern. Die Arbeitsgruppe publizierte im März 2023 die «Roadmap für die Umsetzung der Gesundheitlichen Vorausplanung». Die Roadmap skizziert 12 Empfehlungen, die dazu beitragen sollen, dass GVP im (medizinischen) Alltag stärker verbreitet und verankert wird.8
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